Feuerwehraufzüge Sachliche Notwendigkeit von Feuerwehraufzügen Aufzüge müssen nach § 34 Abs. 5 der Musterbauordnung (MBO) vom 11 . Dezember 1981 in Gebäuden mit mehr als fünf VOlIgeschossen in ausreichender Zahl eingebaut werden. Einer dieser Aufzüge muß auch zur Aufnahme von Lasten, Krankentragen und Rollstühlen geeignet sein. Diese Vorschrift soll der Erleichterung des Verkehrs zwischen den…