Aktuelles Geschehen und Prävention
Tierseuchen stellen eine ernsthafte Bedrohung für die Tiergesundheit und die landwirtschaftliche Tierproduktion dar. Seit vielen Jahren treten unterschiedliche Krankheiten in Nutztierbeständen auf und verursachen teils immense wirtschaftliche Schäden. So hat es in der Vergangenheit Züge von „Maul- und Klauenseuche“ (MKS), „Klassischer Schweinepest“ (KSP) und weiterer Seuchen gegeben. Im Zeitverlauf kommen auch immer wieder neue Bedrohungen dazu, wie bspw. die Blauzungenkrankheit (BTV). Aktuell grassieren ganzjährig die „Geflügelpest“ (Aviäre Influenza, AI) sowie die „Afrikanische Schweinepest“ (ASP).
In diesem Artikel soll einerseits das Zusammenspiel von staatlicher Seite mit den gesetzlichen Tierseuchenkassen und den privaten Versicherungsmöglichkeiten der Folgeschäden in Form der Ertragsausfälle erläutert werden.
Andererseits werden schwerpunktmäßig Möglichkeiten des Risikomanagements und der Schadenprävention am Beispiel eines aktuellen Konzeptes für Biosicherheit im Agrarland Niedersachsen exemplarisch vorgestellt.
TIERSEUCHENSITUATION UND ABSICHERUNGSMÖGLICHKEITEN WIRTSCHAFTLICHER SCHÄDEN
Der Gesetzgeber hat schon vor vielen Jahrzehnten auf das massenweise Auftreten von Tierkrankheiten reagiert und über das „Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen“ (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) definiert, welche übertragbaren Krankheiten den Status einer „Tierseuche“ bekommen. In diesem Gesetz und weiteren verschiedenen Verordnungen wurden Regelungen geschaffen, die die Ausbreitung von Tierseuchen möglichst verhindern oder zumindest eindämmen sollen.
Die drastische Form der Verhinderung einer Ausbreitung einer Tierseuche ist die Anordnung einer Tötung von Tierbeständen, die entweder direkt betroffen oder zumindest in einem definierten gefährdeten Bereich, sog. Sperrzonen, liegen.
Für die staatliche Entschädigung sind Tierseuchenkassen in einzelnen Bundesländern eingerichtet. Tierhaltende Betriebe zahlen je nach Tierart und Tierzahl entsprechende Beiträge, die für die Entschädigung der Tierwerte, die Tötung und Beseitigung der Tiere sowie die Reinigung und Desinfektion der Ställe im Falle einer amtlichen Tötungsanordnung an die betroffenen Landwirte verwendet werden.
Der Ertragsausfall – infolge einer Tötung oder einer angeordneten Sperre – kann freiwillig durch die tierhaltenden Betriebe durch private Ertragsausfallversicherungen versichert werden.
a. _ Grundsätzliches zur Entschädigung als Leistung der staatlichen Tierseuchenkasse
Basierend auf dem Tiergesundheitsgesetz leistet die Niedersächsische Tierseuchenkasse finanzielle Entschädigungen für
1. Tierverluste durch Tierseuchen,
2. Tierverluste, die im Rahmen behördlich angeordneter Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung entstehen.
Um Tierseuchen effektiv bekämpfen zu können, müssen die Tierhalter ihren Pflichten zur Mitwirkung bereitwillig nachkommen. Die Entschädigung für Tierverluste soll die Mitarbeit der Tierhalter bei der Seuchenbekämpfung fördern und die ihnen entstehenden wirtschaftlichen Verluste mindern. Die finanziellen Mittel für Entschädigungen werden zur Hälfte von der Tierseuchenkasse aufgebracht und stammen aus den Beiträgen der Tierhalter. Die andere Hälfte wird von dem jeweiligen Land getragen. Bei bestimmten Seuchen, wie z. B. der Schweinepest, Geflügelpest oder Maul- und Klauenseuche, beteiligt sich in der Regel auch die EU an den Kosten.
Höhe der Entschädigung
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem gemeinen Wert der Tiere. Dieser wird von dem zuständigen beamteten Tierarzt ermittelt. Der Tierbesitzer kann darüber hinaus die Einbeziehung zweier weiterer Schätzer beantragen. Wertminderungen, die an dem getöteten Tier aufgrund der Seuche oder der behördlich angeordneten Maßnahme entstanden sind, werden bei der Preisfeststellung nicht berücksichtigt.
Für die einheitliche Ermittlung des gemeinen Wertes bestehen nach Landesrecht tierartspezifische Richtlinien, bei denen die zum Todeszeitpunkt aktuelle Marktnotierung Berücksichtigung findet. Außerdem werden, je nach Tierart, Daten wie unter anderem Körpergewicht, Alter, nachgewiesene Trächtigkeit und Eiweißleistung der letzten Laktation in die Schätzung einbezogen.
Der daraus ermittelte Wert wird in der Regel zu 100 % entschädigt, allerdings dürfen bestimmte Höchstwerte je Tier nicht überschritten werden. Zusätzlich zu der Entschädigung des gemeinen Tierwertes werden die Kosten für die Tötung und Beseitigung der Tiere ersetzt und es werden Beihilfen für die Reinigung und Desinfektion der Ställe gewährt.
Versagen der Entschädigung
Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Tierbesitzer die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten hat. Er entfällt ebenso, wenn der Tierbesitzer seiner Melde- und Beitragspflicht gegenüber der Tierseuchenkasse nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b. _ Grundsätzliches zur Entschädigung von Tier-Ertragsschadenversicherungen
Neben den staatlichen Entschädigungen im Rahmen der Tierseuchenkassen für den im Wesentlichen reinen Sachschaden an den Tieren im Falle einer Tötungsanordnung entstehen im landwirtschaftlichen Betrieb regelmäßig auch Ertragsausfälle in Form von entgangenen Erlösen und fortlaufender bzw. erhöhter Kosten aufgrund von ausbleibender Produktion oder Unterbrechung des Produktionsverfahrens infolge des Verlustes des Tierbestandes oder Sperranordnungen für die laufende Tierproduktion.
Dieser sog. Deckungsbeitragsausfall kann und sollte durch zusätzlich „privat“ abgeschlossene Tier-Ertragsschadenversicherungen abgesichert werden.
Die Tier-Ertragsschadenversicherung für landwirtschaftliche Nutztierbestände in der Rinder-, Schweine- oder Geflügelhaltung ist darauf ausgerichtet, Landwirte vor Ertragseinbußen zu schützen, die durch Tierseuchen oder andere unerwartete Ereignisse in der Tierhaltung verursacht werden. Auch die Absicherung von Ertragsausfällen gegen übertragbare Krankheiten ist optional vereinbar.
Im Rahmen von Tier-Ertragsschadenversicherungen sind Ertragsausfälle infolge von
• Verminderung der landwirtschaftlichen Produktionsleistung
• Wertminderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
• Unterbrechung oder Ausfall des Produktionsverfahrens
• Lieferverboten und Verkaufsbeschränkungen
• Tierverlusten
versichert.
Der eingetretene Ertragsschaden wird anhand des verlorenen Deckungsbeitrags unter Berücksichtigung der verminderten oder entgangenen Erträge bzw. zusätzlich entstandener Folgekosten entschädigt.
SCHADENSZENARIO TIERHALTUNG
Folgendes Schadenszenario dient als Beispiel zur Veranschaulichung eines Ertragsschadens in der Tierhaltung: Tötung des Tierbestandes mit folgender Sperrzeit von sechs Monaten infolge von Maul- und Klauenseuche: Milchviehbetrieb mit 100 Kühen, 10.000 kg / Kuh und Jahr Milchleistung.
Auch für landwirtschaftliche Flächen, seien es Ackerbau oder Grünland, kann es infolge angeordneter Ernte- und Bearbeitungsverbote beim Auftreten von ASP im Wildschweinbestand zu massiven Ertragsschäden kommen. Hierfür kann die ASP-Ernteschutzversicherung die Liquidität sichern.
Konkrete Anordnungen bei einer behördlich angeordneten Sperre von landwirtschaftlichen Nutzflächen können sein:
• Anordnung einer Jagdruhe und Betretungsverbote im Ausbruchsgebiet
• weiträumige Umzäunung des Fundorts
• verstärkte Bejagung im Umfeld des Ausbruchsgebiets
• intensivierte Fallwildsuche
• Ernte- und Bearbeitungsverbote im Ausbruchsgebiet
Bei einem Ausbruch der ASP ist das erste Ziel der Seuchenbekämpfung, dafür zu sorgen, dass möglicherweise infizierte Wildschweine, ihr Habitat nicht verlassen. Besonders die Ernteund Bearbeitungsverbote können für landwirtschaftliche Betriebe große wirtschaftliche Nachteile bedeuten.
Die Hauptursachen hierfür sind:
• Verluste oder erhebliche Wertminderungen der Ernte
• erforderliche Änderungen der Fruchtfolge (z. B. Sommerungen statt Winterungen)
• Ertragsminderungen durch fehlende Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen
• Mehrkosten bei nachfolgenden Kulturen
SCHADENSZENARIO ACKERBAU
Folgendes Schadenszenario dient als Beispiel zur Veranschaulichung eines Ertragsschadens im Ackerbau: Ackerbaubetrieb mit 175 ha, davon 80 ha Getreide, 40 ha Raps, 55 ha Mais, weiterhin mit 20 ha Grünland: Die Veterinärbehörde des zuständigen Landkreises ordnet nach dem Fund mehrerer an ASP verendeter Wildschweine auf den versicherten Flächen zu Beginn der Ernte der Druschfrüchte Getreide und Raps eine Sperrung an.
TIERSEUCHENPRÄVENTION AM BEISPIEL DES NIEDERSÄCHSISCHEN
BIOSICHERHEITSKONZEPTS
Insbesondere in Niedersachsen, einer Region mit einer bedeutenden Rolle in der deutschen Tierhaltung, sind Maßnahmen zur Prävention und Schadensminderung von Tierseuchen von entscheidender Bedeutung. Am Beispiel der ASP wird im Folgenden veranschaulicht, mit welchen betrieblichen und organisatorischen Maßnahmen Schadenprävention betrieben werden kann. Die ASP ist eine ansteckende Virusinfektion, die Wild- und Hausschweine befällt. Der Ausbruch dieser Seuche in Niedersachsen hat verheerende Folgen für die Schweinehaltungswirtschaft und die nachgelagerte Branche. Daher ist eine effektive Prävention von größter Bedeutung. Wenn es um das Schadenmanagement geht, gibt es verschiedene Maßnahmen, die ergriffen werden können.
1.
Überwachung und Früherkennung: Kontinuierliche Überwachung und Implementierung von Frühwarnsystemen der Schweinebestände auf Anzeichen von ASP, um mögliche Ausbrüche frühzeitig zu erkennen. Dazu gehören klinische Untersuchungen, Labortests und Meldesysteme.
2.
Biosicherheitsmaßnahmen: Um die Verbreitung der ASP zu verhindern, müssen strenge Biosicherheitsmaßnahmen in Schweinehaltungsbetrieben und -anlagen umgesetzt werden. Dazu gehören beispielsweise die Abschirmung des Betriebes (insbesondere gegen Wildschweine), die Begrenzung des Zutritts von Personen und Fahrzeugen, die Reinigung und Desinfektion von Geräten und Einrichtungen etc.
3.
Quarantäne, Restriktionen und Kontrolle: Im Falle eines Ausbruchs werden infizierte Betriebe isoliert und unter Quarantäne gestellt, um die weitere Ausbreitung der Krankheit zu verhindern. Es werden Kontrollmaßnahmen wie Restriktionen des Tierverkehrs und die Überwachung von Betrieben in der Nähe implementiert.
4.
Entschädigung und finanzielle Unterstützung: Die von der ASP betroffenen Schweinehalter können finanzielle Unterstützung und Entschädigungszahlungen erhalten, um den wirtschaftlichen Schaden abzumildern.
5.
Sensibilisierung und Schulung: Eine umfassende Aufklärung der Schweinehalter und Betriebsmitarbeiter, Jäger, Tierärzte und der Öffentlichkeit über die ASP ist von großer Bedeutung. Informationen über die Krankheit, ihre Symptome, Eintragsursachen, Präventionsmaßnahmen und das richtige Vorgehen im Falle eines Ausbruchs sollten bereitgestellt werden.
6.
Hygienemaßnahmen: Etablierung strenger Hygienepraktiken in Tierhaltungsbetrieben, einschließlich strikter Schwarz- Weiß-Trennung, Zutrittsbeschränkungen, des Einsatzes von Schutzkleidung für Mitarbeiter und Besucher, regelmäßiger Reinigung und Desinfektion etc.
Das Schadenmanagement bei ASP erfordert eine koordinierte Zusammenarbeit zwischen Schweinehaltern, Tiergesundheitsbehörden und anderen relevanten Akteuren, um die Ausbreitung der Krankheit einzudämmen und die Schweinebestände zu schützen.
Niedersächsisches Biosicherheitskonzept in Schweine haltenden Betrieben nach dem EU-Tiergesundheitsrechtsakt
Routinekontrollen nach der Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen und Ergebnisse einer aktuellen Studie der Tierärztlichen Hochschule Hannover haben gezeigt, dass bei einer hohen Anzahl von Schweinehaltungsbetrieben dringend Nachbesserungen in der Biosicherheit erfolgen müssen. „Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren“ gehören zu den wichtigsten Präventionsinstrumenten, die den Tierhaltern und anderen mit Tieren arbeitenden Personen zur Verhinderung der Einschleppung, Entwicklung und Ausbreitung von Tierseuchen zur Verfügung stehen. Das neue Tiergesundheitsrecht der Europäischen Union (EU), Animal Health Law (AHL, Verordnung (EU) 2016 /429), sowie das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) verpflichten daher die Tierhalter, wirksame Biosicherheitsmaßnahmen umzusetzen, unabhängig von der Betriebsgröße. Auch Kleinst- und Hobbyhaltungen müssen Mindestanforderungen für Biosicherheitsmaßnahmen erfüllen. Zusätzlich ist grundsätzlich jeder Schweinehalter gemäß Artikel 10 der VO (EU) 2016 /429 dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen (sog. Verwaltungsmaßnahmen) zu ergreifen, welche verschiedene Verfahren zum Schutz vor biologischen Gefahren auf seinem Betrieb umfassen.
Gemäß AHL, Artikel 10 und 11, muss der Tierhalter über Kenntnisse zu Tiergesundheit und Tierseuchen verfügen und sich der Verbreitungsgefahren von Tierseuchen bewusst sein. Maßnahmen zum physischen Schutz – u. a. Umzäunung, Einfriedung, Überdachung, Reinigung, Desinfektion – müssen durch ihn umgesetzt werden. Außerdem sollten betriebsindividuell Biosicherheitsmanagementpläne erstellt werden, in denen Verfahren zur Seuchenprävention beschrieben werden. Dazu gehören z. B. Verfahren, die regeln, wie Tiere, Personen und Fahrzeuge in den Betrieb gelangen, oder Verfahren für die Nutzung von Ausrüstung.
Während die beschriebenen Maßnahmen bereits zu Zeiten der Seuchenfreiheit gewährleistet sein müssen, gelten im Ausbruchsfall ggf. weitere Vorgaben, wie z. B. seuchenspezifische Maßnahmenpläne bei ASP, die von der zuständigen Behörde genehmigt werden müssen, um Tiere aus Restriktionszonen verbringen zu können. Im Seuchenfall sind die Leistungen der Tierseuchenkasse und der EU abhängig von der Einhaltung rechtlicher Vorgaben. Somit wird auch die Biosicherheit zukünftig bei der Leistungsgewährung eine größere Rolle spielen müssen.
Auf Initiative der Niedersächsischen Tierseuchenkasse und des Landvolks Niedersachsen wurde daher im November 2021 die „Arbeitsgruppe (AG) Biosicherheit in Schweinehaltungen“ mit maßgeblichen Akteuren gegründet, die dazu beitragen möchte, dass Biosicherheitsmaßnahmen den rechtlichen Vorgaben des neuen Europäischen Tiergesundheitsrechts entsprechen und von allen Beteiligten umgesetzt werden. Ziel der AG war es, eine Arbeitshilfe für Tierhalter, Tierärzte und Behörden zu schaffen, die das anzuwendende nationale und EU-Recht sowohl zu Friedenszeiten wie auch im ASP-Ausbruchsfall abbildet.
Das „Niedersächsische Biosicherheitskonzept für Schweine haltende Betriebe nach dem EU-Tiergesundheitsrechtsakt“ (kurz: Niedersächsisches Biosicherheitskonzept) beinhaltet neben einem Leitfaden und drei Checklisten einen Biosicherheitsmanagementplan. Alle Dokumente stehen auf der Homepage der Niedersächsischen Tierseuchenkasse unter www.ndstsk.de zum Download zur Verfügung.
In den Aufgabenbereich der Tierärzteschaft fallen insbesondere Beratungen des Tierhalters zum Schutz vor biologischen Gefahren und anderen Tiergesundheitsaspekten, die im Rahmen von Tiergesundheitsbesuchen erfolgen sollen.
Nach AHL, Artikel 12, müssen Tierärzte bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten alle geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung, Entwicklung und Ausbreitung von Seuchen ergreifen und durch eine ordnungsgemäße Diagnose und Differenzialdiagnose das frühzeitige Erkennen von Seuchen sicherstellen. Ihnen obliegt zudem die aktive Beteiligung an der Sensibilisierung von Tierhaltern für Tiergesundheit und Wechselwirkung zwischen Tiergesundheit, Tierwohl und menschlicher Gesundheit. Vor diesem Hintergrund wird seitens der Niedersächsischen Tierseuchenkasse seit dem 01.05.2024 eine Beihilfe für Beratungen zur Biosicherheit durch geschulte Tierärzte und landwirtschaftliche Fachberater gezahlt.
Zur Auslauf- und Freilandhaltung von Schweinen im Zusammenhang mit der ASP wurde am 16.08.2022 auf Bundesebene eine Expertengruppe gegründet, die den Auftrag hatte, eine Leitlinie zu entwickeln. Diese ermöglicht anhand eines Maßnahmenkatalogs eine einheitliche Bewertungsgrundlage und stellt somit eine Entscheidungshilfe für Betriebe und Verwaltung dar, um Auslaufund Freilandhaltung auch in Restriktionszonen aufrechterhalten zu können, sofern ausreichend Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren eingehalten werden. Die Leitlinien wurden im Januar 2024 im Rahmen einer Informationsveranstaltung des Friedrich-Loeffler-Instituts veröffentlicht und stehen unter www.fli.de zum Download zur Verfügung.
FAZIT
Tierseuchen wie die Afrikanische Schweinepest stellen eine ernsthafte Bedrohung für die Tierhaltung in Niedersachsen dar. Durch effektive Präventionsmaßnahmen, die Einhaltung von Biosicherheitsstandards und eine schnelle Reaktion im Falle von Ausbrüchen können die Auswirkungen dieser Seuchen minimiert werden.
Eine koordinierte Zusammenarbeit zwischen Behörden, Tierhaltern und anderen Interessengruppen ist entscheidend, um erfolgreiches Schadenmanagement zu gewährleisten und die Tiergesundheit sowie die landwirtschaftliche Produktion zu schützen.
Für die Absicherung der wirtschaftlichen Schäden stehen die staatlichen Tierseuchenkassen und die „private“ Tier-Ertragsschadenversicherung zur Verfügung. Gerade in Zeiten eines regelmäßigen Auftretens von Tierseuchen stellt die Versicherung der verschiedenen Produktionsverfahren in der Tierhaltung und im Ackerbau sowohl durch die Tierseuchenkassen als auch in der möglichen Tier-Ertragsschadenversicherung eine existenzielle Absicherung dar.
Christoph Strüver, Abteilungsleiter, VGH Versicherungen, Hannover
Dr. Ursula Gerdes, Geschäftsführerin, Niedersächsische Tierseuchenkasse AöR, Hannover
Dr. med. vet. Wiebke Scheer, Landvolk Niedersachsen Landesbauernverband e. V. Hanno