Vier Jahre nach dem Brand im Krefelder Affenhaus:
In der Silvesternacht 2019/2020 kam es im nordrhein-westfälischen Krefeld zu einem verheerenden Brand. Um kurz nach Mitternacht, während die Menschen auf den Straßen das neue Jahr begrüßten, ging im städtischen Zoo das Affenhaus in Flammen auf. Annähernd 50 Tiere wurden durch den Brand getötet, darunter zahlreiche Menschenaffen. Außergewöhnlich hoch war die Anteilnahme der Bevölkerung an dem Brandgeschehen (Bild 1). Der Sachschaden belief sich auf mehrere Millionen Euro (Bilder 2 bis 4). Das durch den Brand völlig zerstörte Affenhaus musste abgerissen werden.
BRANDURSACHE HIMMELSLATERNE
Die Ursache des Brandes war auf eine sogenannte Himmelslaterne zurückzuführen. Eine Mutter und ihre beiden erwachsenen Töchter hatten in der Nähe des Zoos Himmelslaternen aufsteigen lassen.
Mehrere dieser Himmelslaternen verfingen sich auf dem Zoogelände in Bäumen. Die Überreste konnten auf dem Zoogelände sichergestellt werden (Bild 5, S. 26). Eine Himmelslaterne setzte offenbar das mit Kunststoffplatten eingedeckte Dach des Affenhauses in Brand.
Himmelslaternen werden auch als Fluglaternen, Wunschlaternen oder Skylaternen bezeichnet. Weitere Bezeichnungen sind Kong-Ming-Laternen oder Glücksballone. Sie bestehen in der Regel aus einem Papierballon, der durch einen Draht- oder Bambusring aufgespannt wird. In der Mitte des Ringes ist eine Feuerquelle – zumeist in Form eines grillanzünderartigen Trockenbrennstoffes (Bild 6, S. 26) – platziert.
Bisher lediglich Nutzungsverbot
Seit dem Jahr 2009 ist die Nutzung von Himmelslaternen in Nordrhein- Westfalen verboten. Konkret ist in der Fluglaternenverordnung [1] ausgeführt:
§ 1 der Fluglaternenverordnung für Nordrhein-Westfalen
„Es ist in Nordrhein-Westfalen verboten, unbemannte Flugobjekte aufsteigen zu lassen, bei denen der Auftrieb durch die von einer eigenen Feuerquelle erwärmte Luft erzeugt wird und die insbesondere unter den Bezeichnungen „Himmelslaterne“ oder „Kong-Ming-Laterne“ bekannt sind (Fluglaternen).“
ANLASS FÜR DAS VERBOT
… war ein folgenschwerer Brand, der sich zu Pfingsten des Jahres 2009 in Nordrhein-Westfalen in der Nähe von Siegen ereignet hat. Ein zehnjähriger Junge war damals beim Brand eines Wohnhauses ums Leben gekommen.
Nach den Feststellungen der Brandermittler hatte eine brennende Himmelslaterne an dem Haus, in dem der Junge schlief, das Kunststoffdach des Wintergartens entzündet. Aufgrund der von Himmelslaternen ausgehenden Brandgefahr wurde in Nordrhein-Westfalen ein Nutzungsverbot für diese brennenden Flugkörper erlassen. Auch in fast allen anderen Bundesländern wurde ein Nutzungsverbot verfügt. Einzig das Bundesland Berlin machte das Aufsteigenlassen von Himmelslaternen im Umkreis von 50 km um Großflughäfen von einer Genehmigung abhängig. Da die Genehmigung in der Praxis nicht erteilt wird, kommt die Regelung in dem kleinen Bundesland Berlin faktisch einem Nutzungsverbot gleich.
Jetzt auch Verkaufsverbot
Die Frauen, deren Himmelslaterne den Brandschaden im Krefelder Zoo verursachte, hätten beteuert, dass sie keine Kenntnis von dem Nutzungsverbot für die im Internet gekauften Himmelslaternen gehabt hätten. Mit den besten Wünschen für das neue Jahr hätten sie die Himmelslaternen in der Silvesternacht aufsteigen lassen. Sie seien davon ausgegangen, dass die Benutzung der Himmelslaternen zu Silvester erlaubt gewesen sei. Eine Brandgefahr durch deren Nutzung sei ihnen nicht bewusst gewesen. Das schützte sie jedoch vor Strafe nicht. Wegen fahrlässiger Brandstiftung erhielten sie jeweils Strafbefehle zu je 180 Tagessätzen. Die Frauen akzeptierten die Strafbefehle und damit war die strafrechtliche Aufarbeitung ohne öffentliche Gerichtsverhandlung abgeschlossen.
Die bisherige Rechtslage war in der Tat nur schwer zu verstehen: Einerseits durften Himmelslaternen nicht genutzt, andererseits konnten sie aber legal angeboten und erworben werden. Vor allem im Onlinehandel fehlte es an Hinweisen zu dem Nutzungsverbot. Zahlreiche Bürger hatten das Anliegen für ein Verkaufsverbot sogar bis in den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages getragen. In seiner einstimmigen Beschlussempfehlung hielt der Petitionsausschuss ein generelles Verkaufsverbot von Himmelslaternen für dringend angezeigt. Hochrangige Rechtsgüter von Leben und Gesundheit der Bürger müssten vor der Brandgefahr geschützt werden, die von der Nutzung der Himmelslaternen ausgehe.
Nun wurde das Verkaufsverbot umgesetzt. Auf der Grundlage des Produktsicherheitsgesetzes hat das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine entsprechende Verbotsverordnung erlassen. Diese ist am 15.01.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Das Verbot umfasst die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Himmelslaternen auf dem deutschen Markt. Die Verordnung richtet sich insbesondere auch gegen den Verkauf der Himmelslaternen im Internet. In der neuen 15. Produktsicherheitsverordnung [2] ist konkret ausgeführt:
§ 3
der Verordnung über das Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und des Bereitstellens von Himmelslaternen auf dem Markt
„(1) Die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Himmelslaternen auf dem deutschen Markt ist verboten.
(2) Wird eine Himmelslaterne online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, gilt die Himmelslaterne als auf dem deutschen Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Endnutzerinnen und Endnutzer richtet. Ein Verkaufsangebot gilt als an Endnutzerinnen und Endnutzer gerichtet, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in Bezug auf das Inverkehrbringen oder das Bereitstellen von Himmelslaternen in irgendeiner Weise auf die Bundesrepublik Deutschland ausrichtet.“
Fazit
Der Brand im Affenhaus des Krefelder Zoos hat das von Himmelslaternen ausgehende Gefahrenpotenzial deutlich vor Augen geführt. Es war nur schwer zu vermitteln, dass Himmelslaternen zwar gekauft, aber nicht genutzt werden durften. Das jetzt erlassene Verkaufsverbot schafft Klarheit und nimmt dieses gefährliche Produkt vom Markt. Das nunmehr bundesweit geltende Verkaufsverbot ist im Sinne der Schadenverhütung zu begrüßen.
Alfons Moors, Institut für Schadenverhütung und Schadenforschung der öffentlichen Versicherer e.V. (IFS), Standort Düsseldorf
LITERATUR | QUELLENANGABEN
[ 1 ] „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Gefahren durch unbemannte Fluglaternen (Fluglaternenverordnung)“ für Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2009
[ 2 ] „Fünfzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und des Bereitstellens von Himmelslaternen auf dem Markt – 15. ProdSV)“ vom 10.01.2024, BGBl. 2024 I Nr. 6 vom 15.01.2024