Warenhausfeuerwehr Die Verordnung über Waren- und Geschäftshäuser (Warenhausverordnung) des Landes Berlin vom 20. Dezember 1966 (GVBI. S. 1822) schreibt im § 19 vor, daß in Warenhäusern während des Betriebes eine Hausfeuerwehr, die aus Feuerwehrmännern und Hilfsfeuerwehrmännern besteht, anwesend sein muß , in Verkaufsstätten bis zu 15.000 qm Verkaufsfläche genügt eine Hausfeuerwehr, die nur aus Hilfsfeuerwehrmännern…